Für die Evangelisch-altreformierte Kirchengemeinde Veldhausen gilt die folgende nach der Verfassung der Evangelisch-altreformierten Kirche in Niedersachsen (Art.13-2) zu regelnde Ordnung:

1. Anzahl und Amtszeit der Kirchenratsmitglieder
1.1. Der Kirchenrat bestimmt die Anzahl der Bezirksältesten, Jugendältesten, Diakone und zusätzlicher Amtsträger für die Synodeabordnung.
1.2. Die Amtszeit der Bezirksältesten, Jugendältesten und Diakone dauert vier Jahre.
1.3. Die Amtsträger, die als Synodeabgeordnete zusätzlich in den Kirchenrat gewählt werden, üben ihr Amt entsprechend der von der Synode festgelegten Legislaturperiode über sechs Jahre aus.
1.4. In besonderen Fällen kann die Amtszeit der in 1.2. genannten Amtsträger mit deren Zustimmung um maximal zwei Jahre verlängert werden. Dies ist der Gemeinde über den Gemeindebrief schriftlich zu begründen.
1.5. Vorzeitige Vakanzen werden mit der nächsten Wahl wiederbesetzt.

2. Wahl- und Einsetzungstermin
2.1. Die Wahlen zum Kirchenrat finden in der Regel jeweils am zweiten Sonntag im April im Anschluss an den Vormittagsgottesdienst statt. Fällt dieser Sonntag auf das Osterfest, findet die Wahl am darauf folgenden Sonntag statt.
2.2. Die Kandidaten, die zur Wahl stehen, werden der Gemeinde an den beiden Sonntagen vor der Wahl über die Bekanntmachungen sowie über den Gemeindebrief mitgeteilt.
2.3. Die Einsetzung findet frühestens drei Sonntage nach der Wahl statt, nachdem das Ergebnis der Wahl wiederum an zwei Sonntagen über die Abkündigungen der Gemeinde mitgeteilt wurde.
2.4. Bekennende Glieder der Gemeinde können bis drei Tage vor der Wahl mögliche Bedenken gegen Kandidaten vorbringen. Diese Bedenken müssen zunächst dem/r Bezirksältesten mitgeteilt werden. Wenn diese nicht einvernehmlich ausgeräumt werden können, ist diese Beschwerde dem gesamten Kirchenrat in einer außerordentlichen geschlossenen Sitzung vorzulegen. Der Kirchenrat entscheidet über diese Angelegenheit.

3. Wahlverfahren
3.1. Für jedes neu zu besetzende Amt stellt der Kirchenrat eine/n Kandidatin/en zur Wahl. Wählbar sind nach Art.12 und 13 der Verfassung der Ev.-altreformierten Kirche in Niedersachsen lediglich "Bekennende Gemeindeglieder".
3.2. Die Gemeinde soll an der Kandidatenauswahl beteiligt werden:
3.2.1. Die Gemeinde wird über die Januar-Ausgabe des Gemeindebriefes informiert, welche Ämter neu zu besetzen sind.
3.2.2. Bekennende Gemeindeglieder können - über ausliegende Formblätter - Kandidaten schriftlich vorschlagen.
3.2.3. Taufglieder, die am kirchlichen Unterricht teilnehmen, erhalten im Rahmen dieses Unterrichts die Möglichkeit, ebenfalls Kandidaten und Kandidatinnen für das Jugendältestenamt schriftlich vorzuschlagen.
3.2.4. Die Vorschläge werden an zwei aufeinander folgenden Sonntagen über bereitgestellte Behälter im Eingangsbereich der Kirche eingesammelt bzw. können bei den Bezirksältesten abgegeben werden.
3.2.5. Die ausscheidenden Amtsträger werten die Vorschläge aus und berichten dem Kirchenrat.
3.2.6. Der Kirchenrat bestimmt unter Berücksichtigung der Voten aus der Gemeinde die Kandidaten.
3.3. Es darf vorausgesetzt werden, dass jedes bekennende Gemeindeglied grundsätzlich bereit ist, "an der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben mitzuwirken und der Berufung zur Mitarbeit im Kirchenrat und anderen kirchlichen Versammlungen nachzukommen" (Verfassung EAK, Art.9-2). Bekennende Glieder, die für eine Kandidatur vorgeschlagen sind und vorzeitig darüber informiert werden, können diese daher nur aus zwingenden persönlichen Gründen ablehnen.
3.4. Die Gemeinde kann in der Wahlversammlung den vorgeschlagenen Kandidaten ihre Zustimmung geben oder ihnen diese verweigern (Ja- bzw. Nein-Stimmen).
3.5. Gewählt ist, wer mindestens eine Zweidrittelmehrheit an Zustimmung erhält.

4. Wahlversammlung
4.1. Die Wahlversammlung findet im Anschluss an den Vormittagsgottesdienst statt.
4.2. Sie wird mit Gebet eröffnet. Einziger Tagesordnungspunkt ist - ohne Personaldiskussion - die Wahl zum Ältesten- bzw. Diakonenamt.
4.3. Wahlunterlagen für die Briefwahl können mit der erstmaligen Abkündigung zwei Sonntage vor der Wahl von dem/r Schriftführer/in im Kirchenrat entgegengenommen werden.
4.4. Jedes anwesende bekennende Gemeindeglied erhält auf der Wahlversammlung die Wahlunterlagen und gibt diese nach dem Ausfüllen wieder ab. Auch Briefwahlunterlagen werden - wenn nicht bereits vorher beim Kirchenrat eingereicht - mit eingesammelt.
4.5. Die Wahlversammlung wird mit einem Gebet oder/und dem Singen einer geeigneten Liedstrophe beendet.
4.6. Für die Auszählung werden vier Gemeindeglieder, die kein Amt bekleiden, um ihre Mitarbeit gebeten und auf die vier Auszählgruppen aufgeteilt.
4.7. Über die Wahlversammlung und das Wahlergebnis wird ein Protokoll angefertigt. Der Kirchenrat informiert die Kandidaten - und über Abkündigungen die Gemeinde - über das Ergebnis, nicht jedoch über die Höhe der jeweils auf sie entfallenen Stimmen.

5. Amtseinführung
5.1. Die neuen Amtsträger übernehmen mit ihrer Einführung im Gottesdienst die ihnen zugetragenen Ämter. Zu diesem Zeitpunkt werden zugleich die ausscheidenden Amtsträger aus ihren Ämtern entlassen.
5.2. Die ausgeschiedenen Amtsträger werden zu der Kirchenratssitzung, die auf die Einsetzung folgt, eingeladen und nehmen daran mit beratender Stimme teil.

6. Schlussbestimmung
6.1 In allen Fällen, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Kirchenrat unter Entsprechung der gültigen Kirchenverfassung.
6.2 Diese Wahlordnung tritt am 5.4.2011 in Kraft.

Veldhausen, den 4. April 2011

Der Kirchenrat

Fritz Baarlink, Vors.   |   Friedhelm Lefers, 2. Vors.   |   Janette Klompmaker, Schriftf.